Damit besteht eine formell-gesetzliche Grundlage, die das DGS ermächtigt, im Aufsichtsverfahren relevante Unterlagen einzuverlangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach lediglich administrative, "nicht-patientenbezo- gene" Unterlagen erfasst würden (Beschwerde, S. 13, Eingabe vom 28. November 2023, S. 9 f.), entbehrt jeder Grundlage. Es ist selbstverständlich, dass der Aufsichtsbehörde unter Umständen auch sensible Personendaten zugänglich zu machen sind (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008, GesG, Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 08.141 [nachfolgend: Botschaft GesG], S. 80).