Dies trifft etwa auf Aufsichtsbehörden zu, die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens Untersuchungen anzustellen haben, um das Vorliegen von Bewilligungsvoraussetzungen prüfen oder Disziplinarmassnahmen ausfällen zu können. Gemäss § 48 Abs. 1 GesG sind die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt, Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen (lit. a), Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen (lit. b) sowie Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen (lit. c). Damit besteht eine formell-gesetzliche Grundlage, die das DGS ermächtigt, im Aufsichtsverfahren relevante Unterlagen einzuverlangen.