Art. 321 StGB, der die Verletzung des Berufsgeheimnisses regelt, behält in Ziffer 3 unter anderem kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Im öffentlichen Interesse gebieten eine Reihe von Gesetzen, bestimmte Behörden in besonderen Fällen über beruflich erlangte Kenntnisse zu informieren (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 321 N 38). Dies trifft etwa auf Aufsichtsbehörden zu, die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens Untersuchungen anzustellen haben, um das Vorliegen von Bewilligungsvoraussetzungen prüfen oder Disziplinarmassnahmen ausfällen zu können.