Dies erfordere eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis. § 48 GesG bilde keine genügende gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Patientendaten, zudem fehle hierzu auch ein überwiegendes öffentliches Interesse. Den betreffenden Patientinnen und Patienten sei vor einer Herausgabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Das DGS habe eine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen, weshalb kein Realakt vorliege. Die Rechtsweggarantie verlange, dass sich der Beschwerdeführer gegen die unverhältnismässige "Fishing-Expedition" zur Wehr setzen könne. Das Arztgeheimnis sei im öffentlichen Recht gleichermassen schutzwürdig wie in einem Strafverfahren.