2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der verfahrensleitenden Verfügung des DGS vom 3. August 2023 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar sei. Bei einer Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Mit dem angefochtenen Entscheid werde der Beschwerdeführer zur Herausgabe zahlreicher besonders schützenswerter Personendaten verpflichtet, was die Privatsphäre seiner Patientinnen und Patienten tangiere. Dies erfordere eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis.