Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheide (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. I/1). Der Beschwerdeführer hat gegen die verfahrensleitende Verfügung des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 3. August 2023 Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat hat diese dem Verwaltungsgericht als Sprungbeschwerde zum Entscheid überwiesen (§ 51 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.