Der Beschwerdeführer nahm am 28. November 2023 Stellung und vertrat die Ansicht, es liege ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor. Das DGS, Abteilung Gesundheit, pflichtete den Ausführungen des instruierenden Verwaltungsrichters in der Eingabe vom 30. November 2023 bei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: