4. Mit Verfügung vom 8. November 2023 nahm der instruierende Verwaltungsrichter dem DGS, Abteilung Gesundheit, die Frist zur Erstattung einer (vollständigen) Beschwerdeantwort ab. Dabei äusserte er unpräjudiziell die Ansicht, dass es sich bei der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. August 2023 um keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handle. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. November 2023 zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm am 28. November 2023 Stellung und vertrat die Ansicht, es liege ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor.