4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen; -4- 6. Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von § 51 VRPG/AG als Sprungbeschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Behandlung und Erledigung zu überweisen. 2. Am 7. September 2023 überwies der Rechtsdienst des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 31. August 2023 als Sprungbeschwerde.