2. Eventualiter sei die Streitsache an den Beschwerdegegner zwecks rechtskonformer Durchführung des Aufsichtsverfahrens – einschliesslich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen PatientInnen – zurückzuweisen; 3. Der Beschwerdegegner sei überdies anzuweisen, das Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren, wobei das Recht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 43 Abs. 4 MedBG (dabei unter Wahrung der Verhältnismässigkeit) hiervon unberührt bleibt;