2. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens ordnete das DGS, Abteilung Gesundheit, am 15. August 2022 eine Begutachtung von Dr. med. A._____ durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, R._____, als Sachverständigen an. Gegen den betreffenden Zwischenentscheid führte Dr. med. A._____ erfolgreich Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hob die Anordnung einer Begutachtung mit Urteil vom 24. Mai 2023 (WBE.2022.374) auf. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, das DGS, Abteilung Gesundheit, werde das Aufsichtsverfahren fortzusetzen und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen haben. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse könne das DGS insbeson-