Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.301 / ME / we Art. 118 Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Silja Meyer, Rechtsanwältin, Bellerivestrasse 29, 8008 Zürich gegen Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsverfahren / Beizug von Beweismitteln (Sprungbeschwerde) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 3. August 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Dr. med. A._____ betreibt eine Arztpraxis in Q._____. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit, führt ein Auf- sichtsverfahren gegen ihn. Konkret wirft es ihm vor, während der Corona- Pandemie in zahlreichen Fällen gefälligkeitshalber Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben. Insbe- sondere soll Dr. med. A._____ am 15. Juni 2021 für sechs Mitarbeitende eines Gasthofs in Liechtenstein zu Unrecht eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen attestiert haben. 2. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens ordnete das DGS, Abteilung Gesund- heit, am 15. August 2022 eine Begutachtung von Dr. med. A._____ durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, R._____, als Sachverständigen an. Gegen den betreffenden Zwischenent- scheid führte Dr. med. A._____ erfolgreich Beschwerde beim Verwal- tungsgericht. Dieses hob die Anordnung einer Begutachtung mit Urteil vom 24. Mai 2023 (WBE.2022.374) auf. In den Erwägungen hielt das Verwal- tungsgericht fest, das DGS, Abteilung Gesundheit, werde das Aufsichtsver- fahren fortzusetzen und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen haben. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse könne das DGS insbeson- dere Patientendossiers oder Aufzeichnungen einsehen, die Aufschluss über ausgestellte Maskentragdispense und Impfunverträglichkeitsbe- scheinigungen geben können; zudem werde es angezeigt sein, die Akten des gegen Dr. med. A._____ geführten Strafverfahrens beizuziehen (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. II/3). 3. Am 22. März 2023 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten Dr. med. A._____ wegen mehrfacher Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses in 17 Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.00. Die dagegen erklärte Berufung ist beim Obergericht, Abteilung Strafgericht, hängig. -3- B. Am 3. August 2023 erliess das DGS, Abteilung Gesundheit, folgende ver- fahrensleitende Verfügung: 1. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG) wird A._____ aufgefordert, sämtliche Patientendossiers oder Aufzeich- nungen, die Aufschluss über die mehr als 70 ausgestellten und dem DGS gemeldeten Maskentragdispense und Impfunverträg- lichkeitsbescheinigungen (siehe die Beilagen zu diesem Be- weisdekret) geben können, innert Frist bis spätestens Montag, 4. September 2023, dem DGS, Abteilung Gesundheit, im Original einzureichen. 2. Vom Bezirksgericht Bremgarten werden die Akten im Strafverfah- ren ST.2023.2115 amtlich beigezogen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen das vorliegende Beweisdekret wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Entsprechend der angefügten Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. C. 1. Gegen die Verfügung vom 3. August 2023 erhob Dr. med. A._____ mit Eingabe vom 31. August 2023 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgen- den Anträgen: 1. Es seien die Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung des Be- schwerdegegners vom 03. August 2023 (ohne Verfahrensnum- mer) vollständig und ersatzlos aufzuheben; 2. Eventualiter sei die Streitsache an den Beschwerdegegner zwecks rechtskonformer Durchführung des Aufsichtsverfahrens – einschliesslich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den betroffenen PatientInnen – zurückzuweisen; 3. Der Beschwerdegegner sei überdies anzuweisen, das Aufsichts- verfahren gegen den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren, wobei das Recht zur An- ordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 43 Abs. 4 MedBG (dabei unter Wahrung der Verhältnismässigkeit) hiervon unberührt bleibt; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu- lasten des Beschwerdegegners. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen; -4- 6. Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von § 51 VRPG/AG als Sprungbeschwerde direkt dem Verwaltungsgericht zur Behandlung und Erledigung zu überweisen. 2. Am 7. September 2023 überwies der Rechtsdienst des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 31. August 2023 als Sprungbe- schwerde. 3. Auf Gesuch des DGS, Abteilung Gesundheit, hin erstreckte der instruie- rende Verwaltungsrichter diesem die Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung bis 30. Oktober 2023 und zur Beschwerdeant- wort bis 30. November 2023. Nach neuerlicher Fristerstreckung nahm das DGS, Abteilung Gesundheit, in der Eingabe vom 1. November 2023 Stel- lung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. 4. Mit Verfügung vom 8. November 2023 nahm der instruierende Verwal- tungsrichter dem DGS, Abteilung Gesundheit, die Frist zur Erstattung einer (vollständigen) Beschwerdeantwort ab. Dabei äusserte er unpräjudiziell die Ansicht, dass es sich bei der verfahrensleitenden Verfügung vom 3. August 2023 um keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handle. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. November 2023 zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid zu äussern. Der Beschwerdefüh- rer nahm am 28. November 2023 Stellung und vertrat die Ansicht, es liege ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor. Das DGS, Abteilung Gesundheit, pflichtete den Ausführungen des instruierenden Verwaltungs- richters in der Eingabe vom 30. November 2023 bei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es voll- zieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen (§ 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 [GesG; SAR 301.100]). Es führt ein Aufsichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer, das die Bewilli- gung zur selbständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und allfällige Dis- -5- ziplinarmassnahmen zum Gegenstand hat (§ 10 GesG; § 24 GesG i.V.m. Art. 36 ff. und Art. 43 des Bundesgesetzes über die universitären Medi- zinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11]). Entsprechende Anordnungen können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Beschlüsse des Regierungsrats un- terliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 54 Abs. 1 VRPG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheide (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. I/1). Der Beschwer- deführer hat gegen die verfahrensleitende Verfügung des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 3. August 2023 Beschwerde erhoben. Der Regierungsrat hat diese dem Verwaltungsgericht als Sprungbeschwerde zum Entscheid überwiesen (§ 51 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der verfahrensleitenden Verfü- gung des DGS vom 3. August 2023 handle es sich um einen Zwischenent- scheid, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar sei. Bei einer Ver- letzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) liege ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor. Mit dem angefochtenen Entscheid werde der Beschwerdeführer zur Herausgabe zahlreicher be- sonders schützenswerter Personendaten verpflichtet, was die Privatsphäre seiner Patientinnen und Patienten tangiere. Dies erfordere eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis. § 48 GesG bilde keine genügende ge- setzliche Grundlage für die Herausgabe von Patientendaten, zudem fehle hierzu auch ein überwiegendes öffentliches Interesse. Den betreffenden Patientinnen und Patienten sei vor einer Herausgabe das rechtliche Gehör zu gewähren. Das DGS habe eine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen, weshalb kein Realakt vorliege. Die Rechtsweggarantie verlange, dass sich der Beschwerdeführer gegen die unverhältnismässige "Fishing-Expedition" zur Wehr setzen könne. Das Arztgeheimnis sei im öffentlichen Recht gleichermassen schutzwürdig wie in einem Strafverfahren. 2.2. Verfahrensleitende Zwischenentscheide sind in der Regel nicht selbständig anfechtbar. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können sie nur selb- ständig angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 301; MICHAEL MERKER, Rechtsmit- tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz -6- über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 59). Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 910). 2.3. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wäre vorliegend insbesondere anzunehmen, falls sich der Beschwerdeführer mit der Herausgabe der ein- verlangten Unterlagen dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzen würde. Dies kann ausgeschlossen werden: Art. 321 StGB, der die Verletzung des Berufsgeheimnisses regelt, behält in Ziffer 3 unter anderem kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vor. Im öffentlichen Interesse gebieten eine Reihe von Gesetzen, bestimmte Behörden in besonderen Fällen über be- ruflich erlangte Kenntnisse zu informieren (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 321 N 38). Dies trifft etwa auf Aufsichtsbehörden zu, die im Rahmen eines Auf- sichtsverfahrens Untersuchungen anzustellen haben, um das Vorliegen von Bewilligungsvoraussetzungen prüfen oder Disziplinarmassnahmen ausfällen zu können. Gemäss § 48 Abs. 1 GesG sind die zuständigen Be- hörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit befugt, Auskünfte sowie die Her- ausgabe von Unterlagen zu verlangen (lit. a), Räumlichkeiten zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen (lit. b) sowie Proben zu erheben und Gegenstände zu Abklärungszwecken zu beschlagnahmen (lit. c). Damit besteht eine formell-gesetzliche Grundlage, die das DGS ermächtigt, im Aufsichtsverfahren relevante Unterlagen einzuverlangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach lediglich administrative, "nicht-patientenbezo- gene" Unterlagen erfasst würden (Beschwerde, S. 13, Eingabe vom 28. November 2023, S. 9 f.), entbehrt jeder Grundlage. Es ist selbstver- ständlich, dass der Aufsichtsbehörde unter Umständen auch sensible Per- sonendaten zugänglich zu machen sind (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008, GesG, Totalrevi- sion, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 08.141 [nachfolgend: Botschaft GesG], S. 80). Soweit das Gesetz wie vorliegend einen Berufsgeheimnis- träger zur Meldung seiner in Ausübung des Berufs gemachten Feststellun- gen verpflichtet, ist er von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbun- den (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 321 N 32). Eine (zusätzliche) Entbindung vom Berufsgeheimnis ist im Rahmen des vom DGS geführten Aufsichtsverfahrens nicht erforderlich und nicht vorge- sehen. Das Aufsichtsverfahren richtet sich ausschliesslich gegen den Be- schwerdeführer, wobei das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen -7- zur fachlich selbständigen Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen wegen allfälligen Berufspflichtverletzungen zu prüfen sind. In der Recht- sprechung und Literatur ist im Grundsatz erkannt, dass niemand für seine eigenen Verfehlungen ein Privileg aufgrund des Berufsgeheimnisses bean- spruchen kann (BGE 102 IV 210, Erw. 4; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 321 N 36; OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321 N 25). Dieser Grundsatz gelangt auch im Verhältnis zwischen der Ärztin bzw. dem Arzt und den gesetzlich vorge- sehenen Aufsichtsbehörden zur Anwendung (vgl. analog zum Anwaltsge- heimnis HANS NATER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 71). Dieser Ansicht war auch der kantonale Gesetzgeber beim Erlass des Gesundheitsgesetzes: Seiner Meinung nach können sich die der Aufsicht unterstehenden Personen gegenüber der Auf- sichtsbehörde grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen. Ver- anschaulicht wurde der betreffende gesetzgeberische Wille anhand eines Beispiels in der Gesetzesbotschaft, wonach die aufsichtsrechtliche Über- prüfung der Dokumentationspflicht voraussetzt, dass die Patientendossiers eines Arztes eingesehen werden können. Der Gesetzgeber wollte vermei- den, dass sich beaufsichtigte Personen in derartigen Fällen hinter dem Be- rufsgeheimnis "verstecken" und so die Aufsicht durch die zuständige Be- hörde vereiteln könnten (Botschaft GesG, S. 80). Somit erfordert das Auf- sichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer inklusive die Einsicht in seine Patientendossiers keine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Müsste zum Schutz der mit ärztlichen Attesten bedienten Patienten eine Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgen, würde damit eine effektive Auf- sichtstätigkeit behindert. Mit einer Entbindung verbundene Verfahrensver- zögerungen könnten in Aufsichtsfällen, in denen ein dringliches Einschrei- ten geboten ist, die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gefährden. Somit ist die vom Beschwerdeführer verlangte Interessenabwägung nicht vorzunehmen und sind die Patientinnen und Patienten, in deren Dossiers Einsicht genommen wird, nicht in das vorliegende Aufsichtsverfahren ein- zubeziehen. 2.4. Verfahrensrechtliche oder sonstige Nachteile für den Beschwerdeführer werden nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich, wenn das DGS mittels einer verfahrensleitenden Verfügung Unterlagen einverlangt: Die Befugnis gemäss § 48 Abs. 1 lit. a GesG, Auskünfte und die Heraus- gabe von Unterlagen zu verlangen, stellt ein mildes Aufsichtsmittel dar (Botschaft GesG, S. 80). Es entsteht dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteil, wenn das DGS vom ihm zunächst mittels verfahrensleitender Ver- fügung sämtliche Patientendossiers oder Aufzeichnungen zu den aufge- führten Maskentragdispensen und Impfunverträglichkeitsbescheinigungen einverlangt. Dem DGS stehen weitergehende bzw. einschneidendere Auf- sichtsbefugnisse zu wie etwa die Einsichtnahme bzw. Beschlagnahme von Unterlagen vor Ort oder das Betreten der Praxisräumlichkeiten unter Zuhil- -8- fenahme der Polizei (vgl. § 48 Abs. 1 lit. b und c GesG i.V.m. § 80 VRPG). Die betreffenden Massnahmen können anstelle der angefochtenen Verfü- gung erfolgen oder im Anschluss daran, wenn ihr der Beschwerdeführer keine Folge leistet. Bei den betreffenden Untersuchungshandlungen han- delt es sich um Realakte. Solche Verwaltungshandlungen sind nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1408; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1061). Dabei sind grundsätzlich keine Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten und muss den Betroffenen vorgängig kein rechtliches Gehör gewährt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 847, 1438). Wenn das DGS, Abteilung Gesundheit, Patientendossiers und Unterlagen vom Be- schwerdeführer mittels verfahrensleitender Verfügung einverlangt, führt dies folglich nicht dazu, dass der betreffende Entscheid mit Beschwerde anfechtbar ist. Die vorliegenden prozessleitenden Anordnungen dienen der Vornahme von Sachverhaltsabklärungen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG); die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, der für die selbständige Anfechtung von Zwischenentscheiden vorausgesetzt wird, liegt nicht vor (vgl. MARTIN KAYSER/LYSANDRE PAPADOPOULOS/RAHEL ALTMANN, in: VwVG, Kommentar, 2. Auflage 2019, Art. 46 N 30 f.). Weder die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch der Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) erfordern in diesem Fall eine Überprüfung der angefochtenen Instruktionsverfügung. Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass nach aargauischem Recht ge- stützt auf § 60 lit. d VRPG klagen soll, wer sich aufgrund eines Realakts in seinen Rechtspositionen unzutreffend behandelt fühlt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, VRPG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 07.27, S. 54). 3. Zusammenfassend ist mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid werden die gestellten Verfahrensanträge gegen- standslos. II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). -9- Auf die unrichtige Rechtmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (es wurde zu Unrecht nicht auf die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen hingewiesen) durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Sie konnte kein nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen und die Fehlerhaftigkeit war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem leicht erkennbar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1080 f.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 757 f.). Entsprechend hilft es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er sich im Rahmen seiner Be- schwerdeführung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) beruft. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 164.00, gesamthaft Fr. 1'664.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das DGS, Abteilung Gesundheit den Regierungsrat - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkan- tonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier