a Ziffer 4 AnwT). Nachdem der Streitwert vorliegend in der unteren - 27 - Hälfte des vorgegebenen Rahmens liegt, der Schwierigkeitsgrad des Falles als mittel und der Aufwand als überdurchschnittlich einzustufen sind, erscheint eine Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt) in Höhe von Fr. 9'000.00 sachgerecht. Damit sind die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 AnwT) angemessen abgedeckt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.