Insgesamt erweist sich die Begründung der Zuschlagsverfügung zusammen mit den Auskünften beim telefonischen Debriefing im Hinblick auf Art. 51 Abs. 3 IVöB noch als (knapp) genügend, und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. 7. Zusammenfassend erweist sich die gegen die Zuschlagserteilung an die ARGE B._____ (C._____ AG, D._____ AG, E._____ AG) erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.