6.4. Der Beschwerdeführerin war somit der Preis des berücksichtigten Angebots bekannt. Ebenso musste ihr aufgrund der Begründung der Vergabeverfügung klar sein, dass im vorliegenden Fall der Preis des berücksichtigten Angebots für die Zuschlagserteilung ausschlaggebend gewesen war und für die Vergabestelle den massgebenden Vorteil im Sinne von Art. 51 Abs. 3 lit. c IVöB darstellte. Dem Offertöffnungsprotokoll konnte sie zudem entnehmen, dass das Angebot der B._____ AG rund Fr. 240'000.00 bzw. knapp 10 % vor ihrem eigenen lag. Zu bemängeln ist allerdings, dass die - 26 -