6.3. Der Verfügung zur Auftragsvergabe vom 15. August 2023 konnte die Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Zuschlag an die ARGE B._____, C._____ AG, zum Preis von Fr. 2'394'008.90 inkl. MWSt, erteilt worden war. Als Begründung wurde ausgeführt, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen beim Zuschlagskriterium Preis an erster Stelle liege und aufgrund der Bewertung aller in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien auch das Vorteilhafteste sei. Zugestellt worden war der Beschwerdeführerin auch das Offertöffnungsprotokoll vom 26. Juni 2023, dem die unbereinigten Netto-Angebotssummen (inkl. MWSt) der gültigen Angebote zu entnehmen waren.