Falsch seien schliesslich auch die beim Z._____tunnel-Projekt gemachten Angaben zum fachlicher Beschrieb und den erbrachten Leistungen. Die Falschangaben müssten zum Ausschluss der Zuschlagsempfängerinnen, jedenfalls aber zu einem signifikanten Bewertungsabzug führen (Replik, S. 4 ff.; vgl. auch Stellungnahme vom 19. Januar 2024, S. 3).