5.1. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien (vgl. Art. 29 IVöB). Bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde in den Schranken der übergeordneten Zwecksetzung der IVHB (Art. 2 IVöB) ein grosses Ermessen zu. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB).