4.6. Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass der Vergabestelle darin, dass sie das Referenzprojekt "aaa/ bbb VTV D-5-1-3 Los 2 N._____ 3. Röhre" als im Sinne der Ausschreibungsunterlagen zulässigen Eignungsnachweis anerkannt und damit die Eignung der Zuschlagsempfängerinnen zur Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags bejaht hat, kein qualifizierter Ermessensfehler vorgeworfen werden kann. 5. Zu prüfen bleiben die gegen die Bewertung bei den Zuschlagskriterien gerichteten Rügen.