Ob insbesondere letzteres zutrifft, kann offen bleiben. Wenn die Vergabestelle die im Angebot der Zuschlagsempfängerinnen gemachten Angaben für die Beurteilung der Frage, ob die in der Ausschreibung vorgegebenen Eignungsanforderungen gemäss EK1 erfüllt sind, als genügend erachtete und dementsprechend auf Rückfragen verzichtete, bewegt sie sich innerhalb des ihr hierbei zustehenden Ermessensspielraums, der ihr namentlich auch in Bezug auf die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen zukommt (vgl. vorne Erw. II/1.3). Dieses Ermessen der Vergabestelle hat das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu respektieren.