__ AG beim Referenzprojekt "aaa/ bbb VTV D-5-1-3 Los 2 N._____ 3. Röhre" als federführendes Mitglied der ARGE H._____ rund 60 % der gesamten Leistungen erbracht (Duplik, S. 11). Angesichts des Beschaffungsgegenstandes des N._____-Projekts (VTV-Erweiterung und Erneuerung der Videoanlage) sowie den Tatsachen, dass die E._____ AG im Bereich Verkehrs- bzw. Videoüberwachungen tätig ist und ihr innerhalb der damaligen ARGE zudem die Federführung oblag, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass sie einen wahrscheinlich sogar erheblichen Teil der Leistungen beim Referenzprojekt erbracht hat. Entgegen der Beschwerdeführerin kann der E.___