Angesichts des der Vergabestelle zukommenden grossen Ermessensspielraums (vorne Erw. II/1.1) erscheint es nach dem Ausgeführten noch vertretbar, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Eignung die (grundsätzliche) Vergleichbarkeit des Referenzobjekts "aaa/ bbb VTV D-5-1-3 Los 2 N._____ 3. Röhre" mit den beim Tunnel Nordumfahrung Bad Zurzach zu erbringenden Arbeiten bejaht hat. Eine rechtsfehlerhafte oder sogar willkürliche Beurteilung ist diesbezüglich nicht ersichtlich.