Die Installation der Videoüberwachung steht beim vorliegenden Projekt nicht im Vordergrund, zumal die Lieferung der Videokameras – im Gegensatz zum N._____-Projekt – nicht Gegenstand der Ausschreibung ist, sondern bauseits geliefert wird (Ziffer 2.2.3 der Besonderen Bestimmungen für Bauarbeiten [Vorakten, Ordner 1, Submission, Auswertung und Vergabe, Griff 2]). Indessen kommt der Vergabestelle namentlich - 18 - auch bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit von Referenzprojekten ein grosses Ermessen zu, zumal wenn es – wie vorliegend – in erster Linie um technische Fragen geht (vgl. vorne Erw. II/1.1).