Die Vergleichbarkeit eines Generalunternehmerauftrags für Elektroinstallationen mit dem Auftrag für die Erweiterung und Erneuerung der Videoanlage ist für das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres ersichtlich, auch wenn in beiden Fällen die verlangten Leistungen in einem Strassentunnel zu erbringen sind. Die Installation der Videoüberwachung steht beim vorliegenden Projekt nicht im Vordergrund, zumal die Lieferung der Videokameras – im Gegensatz zum N._____-Projekt – nicht Gegenstand der Ausschreibung ist, sondern bauseits geliefert wird (Ziffer 2.2.3 der Besonderen Bestimmungen für Bauarbeiten [Vorakten, Ordner 1, Submission, Auswertung und Vergabe, Griff 2]).