Die Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerinnen, die sich unter dem EK1 einzig anhand des konkreten Projektbeitrags der Zuschlagsempfängerin 3 im N._____-Tunnel bestimme, sei im Hinblick auf die Realisierung des hier zu vergebenden Auftrags nicht erstellt (und werde von der Vergabestelle auch nicht behauptet). Anders als im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestehe daher kein Spielraum, das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen dennoch zuzulassen. Die fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen der Eignungskriterien führe vielmehr zwingend zum Ausschluss vom Verfahren.