Sie sei mit anderen Worten nicht fachkundig bei Starkstromanlagen und nicht berechtigt, die ausgeschriebenen Elektroinstallationsarbeiten in diesem Bereich auszuführen. Ihre Spezialisierung beschränke sich (unbestrittenermassen) auf Videoüberwachungen und Spital-Notrufsysteme und liege damit ausserhalb des Beschaffungsgegenstandes. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-4941-2020 ableiten, auf das sich die Vergabestelle berufe. Gemäss Erw. 3.8 dieses Urteils dienten Referenzen dazu, die Eignung eines Anbieters zu prüfen und als Beleg - 15 -