Vielmehr entspreche es dem Sinn und Zweck von Eignungsanforderungen und sei Aufgabe jeder Vergabestelle, bei jeder Eignungsprüfung die Anteile und konkreten Leistungen der Anbieter in den von ihnen angegebenen Referenzprojekten festzustellen und nur jene Referenzen zu akzeptieren, welche Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Anbieterin für die ausgeschriebene Leistung zuliessen. Es sei einer Referenz als Eignungskriterium inhärent, dass diese Beleg für einschlägige, vergleichbare und (erfolgreich) erbrachte Leistungen der betreffenden Anbieterin bilden solle.