Der Versuch der Vergabestelle, die eigenen Eignungsanforderungen nachträglich zu verwässern bzw. herabzusetzen und unter Verweis auf behördenfremde Richtlinien faktisch jedes BSA-Projekt als Referenz "durchzuwinken", verdiene keinen Rechtsschutz. Vielmehr entspreche es dem Sinn und Zweck von Eignungsanforderungen und sei Aufgabe jeder Vergabestelle, bei jeder Eignungsprüfung die Anteile und konkreten Leistungen der Anbieter in den von ihnen angegebenen Referenzprojekten festzustellen und nur jene Referenzen zu akzeptieren, welche Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Anbieterin für die ausgeschriebene Leistung zuliessen.