3.4. In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2024 bezeichnet die Beschwerdeführerin die Argumentation der Vergabestelle, bei Referenzangaben genügten die blosse ARGE-Mitgliedschaft und (irgend-)eine Tätigkeit im Bereich BSA als haltlos. Damit würde nicht fachkundiger "Trittbrettfahrerei" Tür und Tor geöffnet, was nicht im Sinne der Vergabestelle sein und auch nicht im öffentlichen Interesse liegen könne. In den Angebotsformularen hätten vielmehr ausdrücklich Angaben zu den konkret "[e]rbrachten Leistungen" gemacht werden müssen. Es hätte somit durchaus nachgewiesen werden müssen, dass die Anbieterin im Referenzobjekt vergleichbare Arbeiten und Installationen ausgeführt habe.