Dort seien ein Sachverhalt und eine Argumentationslinie der Beschwerdeführerin zu beurteilen gewesen, die mit denjenigen im vorliegenden Verfahren weitgehend identisch seien. Gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts komme der Vergabestelle bei der Wahl, Formulierung und Bewertung der Eignungskriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen die Beschwerdeinstanz nicht eingreifen dürfe, auch nicht unter dem Titel der Auslegung. Sie dürfe nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliege. Dies gelte auch in Bezug auf die Beurteilung der Vergleichbarkeit von Referenzobjekten aufgrund vorgegebener Anforderungen zu Art und Umfang solcher Referenzobjekte.