__ AG Angaben darüber verlangt hätte, welchen Anteil bzw. welche konkrete Leistungen sie beim Referenzobjekt 1 selbst erbracht habe (vgl. Duplik, S. 4 ff., 8 ff.). Die Vergabestelle untermauert ihre Auffassung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4941/2020 vom 6. April 2021. Dort seien ein Sachverhalt und eine Argumentationslinie der Beschwerdeführerin zu beurteilen gewesen, die mit denjenigen im vorliegenden Verfahren weitgehend identisch seien.