Dies gelte insbesondere auch für Angaben, welchen Anteil bzw. welche konkreten Leistungen dasjenige ARGE-Mitglied, welches die an das EK1 gestellten Anforderungen erfülle, beim angegebenen Referenzobjekt 1 selbst erbracht habe, sowie für Angaben, wo ansonsten die Tätigkeitsschwerpunkte des ARGE-Mitglieds liegen würden. Daher wäre es nach den Ausschreibungsunterlagen auch nicht zulässig gewesen, wenn die Vergabestelle von der E._____ AG Angaben darüber verlangt hätte, welchen Anteil bzw. welche konkrete Leistungen sie beim Referenzobjekt 1 selbst erbracht habe (vgl. Duplik, S. 4 ff., 8 ff.).