im Formular "Angebot für Bauarbeiten; Angaben und Beilagen" zu machen gewesen. Änderungen seien nicht zulässig gewesen. Über die im Formular verlangten hinaus gehende Angaben hätten von den Anbietern somit weder gemacht werden dürfen noch gemacht werden müssen. Dies gelte insbesondere auch für Angaben, welchen Anteil bzw. welche konkreten Leistungen dasjenige ARGE-Mitglied, welches die an das EK1 gestellten Anforderungen erfülle, beim angegebenen Referenzobjekt 1 selbst erbracht habe, sowie für Angaben, wo ansonsten die Tätigkeitsschwerpunkte des ARGE-Mitglieds liegen würden.