Sodann hält sie fest, es werde in den Ausschreibungsunterlagen auch nicht verlangt, "dass dasjenige ARGE-Mitglied der Zuschlagsempfängerinnen, welches die an das EK1 gestellten Anforderungen erfüllt, den geforderten Eignungsnachweis beim Referenzobjekt 1 nur mit einem Referenzobjekt erbringen kann, bei welchem es für sich allein (und ohne Mitwirkung weiterer Unternehmer) beauftragt war. Vielmehr ist es gemäss den (auch insofern offen formulierten) Ausschreibungsunterlagen zulässig, dass dieses ARGE-Mit- glied den geforderten Eignungsnachweis beim EK1 mit einem Referenzobjekt erbringen kann, bei welchem es seinerseits Mitglied einer ARGE war."