3.2. Demgegenüber vertritt die Vergabestelle den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne aus dem behaupteten Referenzprojekt mit Beteiligung von J._____ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Eignungskriterium EK1 beschlage die Eignung des Anbieters und sei völlig unabhängig davon, ob ein bestimmtes Referenzprojekt mit oder ohne Beteiligung von J._____ oder einer anderen Person ausgeführt werde. Die Beteiligung von J._____ könne, falls überhaupt, nur und ausschliesslich beim Zuschlagskriterium ZK 3 "Organisation und Schlüsselpersonen" bzw. beim dortigen Subkriterium "Referenzen der Schlüsselpersonen für gleichartige Funktionen innerhalb der letzten 10 Jahre" eine Rolle spielen.