Deren Tätigkeitsschwerpunkte würden in den vorliegend nicht betroffenen Bereichen Videoüberwachung, Alarmierung und anderen Kommunikationssystemen liegen. Im Bereich BSA sei dagegen von keiner passenden Unternehmerreferenz auszugehen (Beschwerde, S. 13 f.). Beim N._____-Projekt seien die vorliegend massgebenden Leistungen im BSA-Bereich durch die Beschwerdeführerin erbracht worden. Die Zuschlagsempfängerin 3 (E._____ AG) verfüge demgegenüber über keine einschlägigen Erfahrungen. Im unter EK1 referenzierten N._____-Projekt habe sie Leistungen im Bereich Videobzw. Verkehrs-TV-Überwachungsanlagen (VTV) erbracht.