Es bestehe überdies Branchenwissen darüber, dass die im Jahr 2020 von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegründete C._____ AG über keine einschlägigen Erfahrungen im BSA-Bereich (BSA = Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen) verfüge. Auf ihrer Website liessen sich keine Projekte finden, die mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbare Anforderungen gestellt hätten. Ausser Betracht falle in diesem Kontext auch die E._____ AG. Deren Tätigkeitsschwerpunkte würden in den vorliegend nicht betroffenen Bereichen Videoüberwachung, Alarmierung und anderen Kommunikationssystemen liegen.