Diese könne sich jedoch nicht auf Referenzprojekte der Beschwerdeführerin berufen, bei denen J._____ im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit mitgewirkt habe. Keine der Zuschlagsempfängerinnen könne Trägerin von Referenzprojekten sein, an welchen J._____ während seines (noch laufenden) Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin mitgewirkt habe (Beschwerde, S. 10, 12 f.). Es bestehe überdies Branchenwissen darüber, dass die im Jahr 2020 von einem ehemaligen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gegründete C._____ AG über keine einschlägigen Erfahrungen im BSA-Bereich (BSA = Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen) verfüge.