Namentlich steht etwa die Beurteilung, ob eine Referenz ausreicht, um darzutun, dass eine Unternehmung in der Lage ist, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen, im Ermessen der Vergabestelle. Ein vergleichbar grosser Beurteilungsspielraum, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat, kommt der fachkundigen Vergabebehörde namentlich auch bei der Beurteilung von technischen Aspekten zu (Entscheid -9- des Verwaltungsgerichts WBE.2020.94 vom 16. Juli 2020, Erw. II/3.1 mit Hinweisen).