Inwiefern die Beschwerdeführerin daher von vornherein "keine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten" haben und ihr deshalb die Beschwerdelegitimation fehlen sollte (Beschwerdeantwort, S. 7, 19, 26), ist nicht nachvollziehbar. Zudem handelt es sich auch bei der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz des verfahrensrechtlichen Charakters um eine in der Sache zu -8- prüfende Frage. Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ist entgegen der Auffassung der Vergabestelle zu bejahen.