Sollte sich ihre ausführlich begründete Vermutung, die Zuschlagsempfängerinnen seien mangels zureichender Referenzen als ungeeignet vom Verfahren auszuschliessen, als zutreffend erweisen, was nicht im Rahmen des Eintretens zu beurteilen ist, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung bildet, würde sie mit ihrem Angebot an erster Stelle rangieren, und ihr wäre der Zuschlag zu erteilen. Inwiefern die Beschwerdeführerin daher von vornherein "keine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten" haben und ihr deshalb die Beschwerdelegitimation fehlen sollte (Beschwerdeantwort, S. 7, 19, 26), ist nicht nachvollziehbar.