Im Angebotsvergleich liegt sie hinter den Zuschlagsempfängerinnen an zweiter Stelle (vgl. Angebotsvergleich vom 14. Juli 2023 [Vorakten, Ordner 1, Submission, Auswertung und Vergabe, Register 14]). Sollte sich ihre ausführlich begründete Vermutung, die Zuschlagsempfängerinnen seien mangels zureichender Referenzen als ungeeignet vom Verfahren auszuschliessen, als zutreffend erweisen, was nicht im Rahmen des Eintretens zu beurteilen ist, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung bildet, würde sie mit ihrem Angebot an erster Stelle rangieren, und ihr wäre der Zuschlag zu erteilen.