2. 2.1. Die Vergabestelle verneint die Legitimation der Beschwerdeführerin. Diese habe keine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten, da es einerseits ausgeschlossen sei, die erstrangierten Zuschlagsempfängerinnen vom Vergabeverfahren auszuschliessen, und es andererseits ebenso ausgeschlossen sei, dass die zweitrangierte Beschwerdeführerin den massiven Rückstand, den sie bei der Bewertung des Preises aufweise, bei der Bewertung der Zuschlagskriterien "Kompetenz" und "Organisation und Schlüsselpersonen" noch wettmachen könne (vgl. Beschwerdeantwort, S. 7, 9 f., 26 f.). -7-