6. Mit Schreiben vom 10. November 2023 teilte der Kanton Aargau mit, dass es gemäss § 13 Abs. 4 VAF (Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Dezember 2012 [SAR 612.311]) im Bereich Spezialfinanzierung Strassenrechnung in der Kompetenz des BVU (Departementsvorsteher) liege, Vergaben und Ausgaben bis fünf Millionen Franken zu bewilligen. Ein Regierungsratsbeschluss betreffend die Bewilligung sei nicht erforderlich gewesen. 7. Die Beschwerdeführerin und der Kanton Aargau hielten mit Replik vom 17. November 2023 bzw. Duplik vom 21. Dezember 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.