4. Die ARGE B._____ (C._____ AG, D._____ AG, E._____ AG) hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 6. September 2023; Ziffer 2 der Verfügung vom 9. Oktober 2023). 5. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. Zugleich wurde der Kanton Aargau ersucht, dem Verwaltungsgericht den Regierungsratsbeschluss betreffend die Bewilligung der Arbeitsvergabe an die ARGE B._____ nachzureichen.