9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter und/oder der Beschwerdegegnerinnen. 2. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. 3. Der Kanton Aargau stellte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er: