7. Den an diesem Verfahren allenfalls beteiligten Beschwerdegegnerinnen sowie allfälligen weiteren Anbieterinnen sei Einsicht in die Vorakten nur soweit zu gewähren, als diese Anbieterinnen überhaupt beschwert sind und diese Akten keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin enthalten. 8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, nach erhaltener Akteneinsicht ihre Beschwerde zu ergänzen und auch zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz und allenfalls der Beschwerdegegnerinnen sowie der Vorakten Stellung zu nehmen. C. ZUR KOSTENVERLEGUNG