6. Die Vergabestelle sei zu verpflichten, sämtliche Vorakten (inkl. Offerten, Bewertungsunterlagen, Vergabebeschluss etc.) einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerinnen und/oder weiterer Anbieterinnen, Akteneinsicht zu gewähren; dies insbesondere in folgende Aktenstücke: 6.1. Unternehmensreferenz der Beschwerdegegnerinnen für das EK1 "Installationen Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA) in Tunnel mit Länge > 350 m": Offert-Angaben der Beschwerdegegnerinnen und Unterlagen der Vorinstanz zur Eignungsprüfung;