2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben und es sei der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -3- 4. Subsubeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 festzustellen. B. ZUM VERFAHREN 5. Der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, und alsdann für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen.