3.4. Zusammenfassend ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung im Pflegezentrum Spital Q., das für die Behandlung des Beschwerdeführers die zurzeit geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 3.5. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Dezember 2022 bezüglich der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung ist demzufolge abzuweisen.